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Steuerliche Fördermöglichkeiten
Auszüge aus dem Einkommensteuergesetz (EStG) vor 2004
§ 7h EStG - Erhöhte Absetzungen bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und
städtebaulichen Entwicklungsbereichen
Gesetzestext:
- Bei einem im Inland gelegenen Gebäude in einem förmlich
festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich kann
der Steuerpflichtige abweichend von § 7 Abs. 4 und 5 jeweils
bis zu 10 vom Hundert der Herstellungskosten für Modernisierungs- und
Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne des § 177 des Baugesetzbuches im Jahr der
Herstellung und in den folgenden neun Jahren absetzen. Satz 1 ist
entsprechend anzuwenden auf Herstellungskosten für Maßnahmen, die der
Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines Gebäudes im
Sinne des Satzes 1 dienen, das wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen
oder städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben soll, und zu deren
Durchführung sich der Eigentümer neben bestimmten Modernisierungsmaßnahmen
gegenüber der Gemeinde verpflichtet hat. Der Steuerpflichtige kann die
erhöhten Absetzungen im Jahr des Abschlusses der Maßnahme und in den
folgenden neun Jahren auch für Anschaffungskosten in Anspruch nehmen, die
auf Maßnahmen im Sinnen der Sätze 1 und 2 entfällt, soweit diese nach dem
rechtswirksamen Abschluß eines obligatorischen Erwerbsvertrags oder eines
gleichstehenden Rechtsakts durchgeführt worden sind. Die erhöhten
Absetzungen können nur in Anspruch genommen werden, soweit die Herstellungs-
oder Anschaffungskosten durch Zuschüsse aus Sanierungs- oder
Entwicklungsförderungsmitteln nicht gedeckt sind. Nach Ablauf des
Begünstigungszeitraums ist ein Restwert den Herstellungs- oder
Anschaffungskosten des Gebäudes oder dem an deren Stelle tretenden Wert
hinzuzurechnen; die weiteren Absetzungen sind einheitlich für das gesamte
Gebäude nach dem sich hiernach ergebenden Betrag und dem für das Gebäude
maßgebenden Hundertsatz zu bemessen.
- Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen nur in Anspruch nehmen,
wenn er durch eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde die
Voraussetzungen des Absatzes 1 für das Gebäude und die Maßnahmen nachweist.
Sind ihm Zuschüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsförderungsmitteln
gewährt worden, so hat die Bescheinigung auch deren Höhe zu enthalten;
werden ihm solche Zuschüsse nach Ausstellung der Bescheinigung gewährt, so
ist diese entsprechend zu ändern.
- Die Absätze 1 und 2 sind auf Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche
Wirtschaftsgüter sind, sowie auf Eigentumswohnungen und auf im Teileigentum
stehende Räume entsprechend anzuwenden.
§ 7i EStG - Erhöhte Absetzungen bei Baudenkmälern
Gesetzestext:
- Bei einem im Inland gelegenen Gebäude, das nach den
jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, kann der
Steuerpflichtige abweichend von § 7 Abs. 4 und 5 jeweils bis
zu 10 vom Hundert der Herstellungskosten für Baumaßnahmen, die nach Art und
Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen
Nutzung erforderlich sind, im Jahre der Herstellung und in den folgenden
neun Jahren absetzen. Eine sinnvolle Nutzung ist nur anzunehmen, wenn das
Gebäude in der Weise genutzt wird, daß die Erhaltung der schützenswerten
Substanz des Gebäudes auf Dauer gewährleistet ist. Bei einem im Inland
gelegenen Gebäudeteil, das nach den jeweiligen landesrechtlichen
Vorschriften ein Baudenkmal ist, sind die Sätze 1 und 2 entsprechend
anzuwenden. Bei einem im Inland gelegenen Gebäude oder Gebäudeteil, das für
sich allein nicht die Voraussetzungen für ein Baudenkmal erfüllt, aber Teil
einer Gebäudegruppe oder Gesamtanlage ist, die nach den jeweiligen
landesrechtlichen Vorschriften als Einheit geschützt ist, kann der
Steuerpflichtige die erhöhten Absetzungen von den Herstellungskosten für
Baumaßnahmen vornehmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des
schützenswerten äußeren Erscheinungsbildes der Gebäudegruppe oder der
Gesamtanlage erforderlich sind. Der Steuerpflichtige kann die erhöhten
Absetzungen im Jahr der Baumaßnahme und in den folgenden neun Jahren auch
für Anschaffungskosten in Anspruch nehmen, die auf Baumaßnahmen im Sinne der
Sätze 1 bis 4 entfallen, soweit diese nach dem rechtswirksamen Abschluß
eines obligatorischen Erwerbsvertrags oder eines gleichstehenden Rechtsakts
durchgeführt worden sind. Die Baumaßnahmen müssen in Abstimmung mit der in
Absatz 2 bezeichneten Stelle durchgeführt worden sein. Die erhöhten
Absetzungen können nur in Anspruch genommen werden, soweit die
Herstellungs- oder Anschaffungskosten nicht durch Zuschüsse aus öffentlichen
Kassen gedeckt sind. § 7h Abs. 1 Satz 5 ist entsprechend anzuwenden.
- Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen nur in Anspruch nehmen,
wenn er durch eine Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen oder von
der Landesregierung bestimmten Stelle die Voraussetzungen des Absatzes 1 für
das Gebäude oder Gebäudeteil und für die Erforderlichkeit der Aufwendungen
nachweist. Hat eine der für Denkmalschutz oder Denkmalpflege zuständigen
Behörden ihm Zuschüsse gewährt, so hat die Bescheinigung auch deren Höhe zu
enthalten; werden ihm solche Zuschüsse nach Ausstellung der Bescheinigung
gewährt, so ist diese entsprechend zu ändern.
- § 7h Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.
§ 10f EStG - Steuerbegünstigung für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Baudenkmale und Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen
Gesetzestext:
- Der Steuerpflichtige kann Aufwendungen an einem eigenen Gebäude im
Kalenderjahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in den neun folgenden
Kalenderjahren jeweils bis zu 10 vom Hundert wie Sonderausgaben abziehen,
wenn die Voraussetzungen des § 7h oder 7i vorliegen. Dies gilt nur, soweit
er das Gebäude in dem jeweiligen Kalenderjahr zu eigenen Wohnzwecken nutzt
und die Aufwendungen nicht in die Bemessungsgrundlage nach § 10e oder dem
Eigenheimzulagengesetz einbezogen hat. Für Zeiträume, für die der
Steuerpflichtige erhöhte Absetzungen von Aufwendungen nach § 7h oder 7i
abgezogen hat, kann er für diese Aufwendungen keine Abzugsbeträge nach Satz
1 in Anspruch nehmen. Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt auch vor,
wenn Teile einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung unentgeltlich zu
Wohnzwecken überlassen werden.
- Der Steuerpflichtige kann Erhaltungsaufwand, der an einem eigenen Gebäude entsteht und nicht zu den Betriebsausgaben oder Werbungskosten gehört, im Kalenderjahr des Abschlusses der Maßnahme und in den neun folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu 10 vom Hundert wie Sonderausgaben abziehen, wenn die Voraussetzungen des § 11a Abs. 1 in Verbindung mit § 7h Abs. 2 oder des § 11a Abs. 1 Satz 1 oder 2 in Verbindung mit § 7i Abs. 1 und Abs. 2 vorliegen. Dies gilt nur, soweit der Steuerpflichtige das Gebäude in dem jeweiligen Kalenderjahr zu eigenen Wohnzwecken nutzt und diese Aufwendungen nicht nach § 10e Abs. 6 oder § 10i abgezogen hat. Soweit der Steuerpflichtige das Gebäude während des Verteilungszeitraums zur Einkunftserzielung nutzt, ist der noch nicht berücksichtigte Teil des Erhaltungsaufwands im Jahr des Übergangs der Einkunftserzielung wie Sonderausgaben abzuziehen. Abs. 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden
- Die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 kann der Steuerpflichtige nur bei einem Gebäude in Anspruch nehmen. Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 vorliegen, können die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 bei insgesamt zwei Gebäuden abziehen. Gebäuden im Sinne der Absätze 1 und 2 stehen Gebäude gleich, für die Abzugsbeträge nach § 52 Abs. 21 Satz 6 in Verbindung mit § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe x oder y des Einkommenssteuergesetzes 1987 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1987 (BGBl. I S. 657) in Anspruch genommen worden sind; Entsprechendes gilt für Abzugsbeträge nach § 52 Abs. 21 Satz 7.
- Sind mehrere Steuerpflichtige Eigentümer eines Gebäudes, so ist Absatz 3 mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Anteil der Steuerpflichtigen an einem solchen Gebäude dem Gebäude gleichsteht. Erwirbt ein Miteigentümer, der für seinen Anteil bereits Abzugsbeträge nach Absatz 1 oder 2 abgezogen hat, einen Anteil an demselben Gebäude hinzu, kann er für danach von ihm durchgeführte Maßnahmen im Sinne der Absätze 1 oder 2 auch die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 in Anspruch nehmen, die auf den hinzuerworbenen Anteil entfällt. § 10e Abs. 5 Sätze 2 und 3 sowie Abs. 7 ist sinngemäß anzuwenden.
- Die Absätze 1 bis 4 sind auf Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, und auf Eigentumswohnungen entsprechend anzuwenden.
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